A.
Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit der Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder.
Der Antragsteller B1xxxxxxxx ist Mitglied des am 13.05.2004 gewählten 27 köpfigen Betriebsrates der D1xxxxxxx T1xxxxx AG - T3-C2x, T4xxxxxxxxx I1xxxxxxxxx W6xx, der Beteiligten zu 20). Die Wahl fußt auf einem Zuordnungstarifvertrag für die D2xxxxxx T1xxxxx AG vom 15.05.2003 (im folgenden kurz: ZuordnungsTV). Danach wurde im Bereich der Region West unter anderem die Technische Infrastrukturniederlassung B3xxxx als " Betrieb im Sinne des § 1 Betriebsverfassungsgesetz " eingestuft; sie war hervorgegangen aus den ehemaligen drei Regionalniederlassungen B3xxxx, D6xxx und S9xxxx.
§ 4 Abs. 2 ZuordnungsTV lautet:
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