LAG Hamm - Beschluss vom 10.06.2005
13 TaBV 26/05
Normen:
BetrVG § 3 § 19 § 38 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 26.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 31/04

Wahlverfahren zur Bestimmung freizustellender Betriebsratsmitglieder

LAG Hamm, Beschluss vom 10.06.2005 - Aktenzeichen 13 TaBV 26/05

DRsp Nr. 2005/13001

Wahlverfahren zur Bestimmung freizustellender Betriebsratsmitglieder

»Die Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder hat bei zwei Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang zu erfolgen.«

Normenkette:

BetrVG § 3 § 19 § 38 ;

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit der Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder.

Der Antragsteller B1xxxxxxxx ist Mitglied des am 13.05.2004 gewählten 27 köpfigen Betriebsrates der D1xxxxxxx T1xxxxx AG - T3-C2x, T4xxxxxxxxx I1xxxxxxxxx W6xx, der Beteiligten zu 20). Die Wahl fußt auf einem Zuordnungstarifvertrag für die D2xxxxxx T1xxxxx AG vom 15.05.2003 (im folgenden kurz: ZuordnungsTV). Danach wurde im Bereich der Region West unter anderem die Technische Infrastrukturniederlassung B3xxxx als " Betrieb im Sinne des § 1 Betriebsverfassungsgesetz " eingestuft; sie war hervorgegangen aus den ehemaligen drei Regionalniederlassungen B3xxxx, D6xxx und S9xxxx.

§ 4 Abs. 2 ZuordnungsTV lautet: