VGH Hessen - Beschluss vom 18.11.2010
22 A 959/10.PV
Normen:
BetrVG § 5; HPVG § 5 S. 1; HPVG § 14; AÜG § 3; AÜG § 5; AÜG § 9; AÜG § 10;
Fundstellen:
ArbRB 2011, 48-49
Vorinstanzen:
VG Frankfurt am Main, vom 15.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 23 K 3864/09

Wahlrecht für den Personalrat der entleihenden Beschäftigungsdienststelle von privaten eingesetzten Leiharbeitnehmern nach ihrer Eingliederung und einer Beschäftigungsdauer von länger als drei Monaten bzw. sechs Monaten

VGH Hessen, Beschluss vom 18.11.2010 - Aktenzeichen 22 A 959/10.PV

DRsp Nr. 2011/733

Wahlrecht für den Personalrat der entleihenden Beschäftigungsdienststelle von privaten eingesetzten Leiharbeitnehmern nach ihrer Eingliederung und einer Beschäftigungsdauer von länger als drei Monaten bzw. sechs Monaten

Den von einem privaten Verleiher in einer Dienststelle eingesetzten Leiharbeitnehmern/innen steht nach ihrer Eingliederung und einer Beschäftigungsdauer von länger als drei bzw. sechs Monaten ein aktives bzw. passives Wahlrecht für den Personalrat der entleihenden Beschäftigungsdienststelle zu.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Fachkammer für Personalvertretungssachen des Landes beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main vom 15. März 2010 - 23 K 3864/09.F.PV - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 5; HPVG § 5 S. 1; HPVG § 14; AÜG § 3; AÜG § 5; AÜG § 9; AÜG § 10;

Gründe

I.

Der antragstellende Dienststellenleiter des Klinikums in A-Stadt wendet sich gegen die dort am 10. und 11. November 2009 durchgeführte Wahl des beteiligten Personalrats.