LAG Köln - Urteil vom 05.06.2020
10 Sa 709/19
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 03.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 8905/18

Wahlrecht des Arbeitgebers bei Ausgleich für Nachteile bei NachtarbeitAngemessenheit eines Nachtarbeitszuschlags in Höhe von 25% für ZeitungszustellerRelevanz der Umstände der Arbeitsverrichtung für Abweichung bei NachtarbeitszuschlagKeine Minderung des Nachtarbeitszuschlags bei Randlage der Arbeit

LAG Köln, Urteil vom 05.06.2020 - Aktenzeichen 10 Sa 709/19

DRsp Nr. 2021/2291

Wahlrecht des Arbeitgebers bei Ausgleich für Nachteile bei Nachtarbeit Angemessenheit eines Nachtarbeitszuschlags in Höhe von 25% für Zeitungszusteller Relevanz der Umstände der Arbeitsverrichtung für Abweichung bei Nachtarbeitszuschlag Keine Minderung des Nachtarbeitszuschlags bei Randlage der Arbeit

1. Bei Regelungen zur Höhe des Nachtarbeiterzuschlags in einer Betriebsvereinbarung sind Minderungen oder Erhöhungen zulässig. 2. Die Abweichung von Regelsätzen beim Nachtarbeitszuschlag richten sich nach den Umständen der Arbeitsverrichtung.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 03.07.2019 - 20 Ca 8905/18 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe eines angemessenen Nachtarbeitszuschlags für die von der Klägerin als Zeitungszustellerin zu verrichtende Nachtarbeit im Zeitraum von Januar 2015 bis Dezember 2017.

Die Klägerin ist bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin seit dem 04.06.1985 als Zeitungszustellerin beschäftigt. Grundlage ihres Arbeitsverhältnisses ist zuletzt der schriftliche Arbeitsvertrag vom 03.08.1999.