BAG - Beschluß vom 12.02.1992
7 ABR 42/91
Normen:
BetrVG § 5, § 6, § 7, § 19 ; Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres § 1, § 15;
Fundstellen:
AP Nr. 52 zu § 5 BetrVG 1972
BB 1992, 2150
DB 1993, 1377
EzA § 5 BetrVG 1972 Nr. 53
NZA 1993, 334
SAE 1993, 375
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Berlin - Beschluß vom 30.11.1990 - 34 BV 6/90 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Wahlrecht der Helfer im freiwilligen sozialen Jahr

BAG, Beschluß vom 12.02.1992 - Aktenzeichen 7 ABR 42/91

DRsp Nr. 1996/6296

Wahlrecht der Helfer im freiwilligen sozialen Jahr

»Helfer im freiwilligen sozialen Jahr sind weder Arbeitnehmer noch zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG und deshalb auch nicht zum Betriebsrat wahlberechtigt.«

Normenkette:

BetrVG § 5, § 6, § 7, § 19 ; Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres § 1, § 15;

Gründe:

A. Der antragstellende Arbeitgeber hat die am 2. Mai 1990 durchgeführte Betriebsratswahl mit der Begründung angefochten, an dieser Wahl hätten Personen teilgenommen, die keine Arbeitnehmer im Sinne des § 7 in Verb. mit § 5 Abs. 1 BetrVG seien.

Im Betrieb des Arbeitgebers wurde am 2. Mai 1990 ein aus neun Mitgliedern bestehender Betriebsrat gewählt. Der Wahlvorstand hatte sowohl die sog. Honorarkräfte als auch die Helfer im freiwilligen sozialen Jahr als wahlberechtigt angesehen. Zwölf Honorarkräfte und ein Helfer im freiwilligen sozialen Jahr gaben ihre Stimmen ab.

Die sog. Honorarkräfte erfüllten die in ihren befristeten Verträgen beschriebenen Aufgaben und wurden regelmäßig weniger als zehn Stunden wöchentlich eingesetzt. Entweder übten sie neben dieser Beschäftigung eine weitere entgeltliche Tätigkeit aus oder sie waren Studenten.

Der Arbeitgeber hat die Auffassung vertreten, daß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht verstoßen worden sei.