BAG - Urteil vom 13.06.1996
2 AZR 431/95
Normen:
KSchG § 15 Abs. 3 S. 2, § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuA 1996, 403
BB 1996, 1844, 2098
BB 1996, 1844
BB 1996, 2098
DB 1996, 1832
DStR 1996, 1700
NJW 1997, 78
NZA 1996, 1032
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Stuttgart - Urteil vom 18. August 1994 - 10 Ca 2235/93 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - Urteil vom 28. April 1995 - 6 Sa 153/94 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Wahlbewerber, Kündigungsschutz

BAG, Urteil vom 13.06.1996 - Aktenzeichen 2 AZR 431/95

DRsp Nr. 1996/28733

Wahlbewerber, Kündigungsschutz

»Nach Beendigung des nachwirkenden Kündigungsschutzes kann der Arbeitgeber dem erfolglosen Wahlbewerber wieder wie jedem anderen Arbeitnehmer kündigen. Er ist insbesondere nicht gehindert, die Kündigung auf Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers zu stützen, die dieser während der Schutzfrist begangen hat und die erkennbar nicht im Zusammenhang mit der Wahlbewerbung stehen.«

Normenkette:

KSchG § 15 Abs. 3 S. 2, § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der 1957 geborene Kläger ist seit 1987 bei der Beklagten als Schweißer zu einem Durchschnittslohn von zuletzt 3.500,-- DM brutto tätig. Im Betrieb der Beklagten, in dem, Fleischerei-, Bäckerei- und Gastronomiegeräte hergestellt werden, sind ca. 170 Arbeitnehmer beschäftigt.

Bei der am 24. März 1993 durchgeführten Betriebsratswahl bewarb sich der Kläger als Betriebsratsmitglied. Das Wahlergebnis wurde am selben Tag bekannt gegeben. Der Kläger ist nicht gewählt worden.