LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 29.07.2010
9 TaBV 4/10
Normen:
MitbestG § 20; WO Nr. 3 MitbestG § 4 Abs. 4; AktG § 104;
Vorinstanzen:
ArbG Hanau, vom 09.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 8/08

Wahlbehinderung durch Nichtbestellung von Mitgliedern des Hauptwahlvorstandes

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 29.07.2010 - Aktenzeichen 9 TaBV 4/10

DRsp Nr. 2011/1536

Wahlbehinderung durch Nichtbestellung von Mitgliedern des Hauptwahlvorstandes

Die jahrelange Weigerung des Gesamtbetriebsrats, entgegen § 4 Abs. 4 des 3. WOMitbestG keine Mitglieder des Hauptwahlvorstandes zu bestellen, während die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat per gerichtlicher Nachbesetzung nach § 104 AktG bestellt werden, stellt eine Wahlbehinderung im Sinne des § 20 MitbestG dar. Der Gesamtbetriebsrat kann auf Antrag wahlberechtigter Arbeitnehmer zur Bestellung von Mitgliedern des Hauptwahlvorstandes verpflichtet werden.

Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 1), 4), 5) und 7) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hanau vom 09. Dezember 2009 - 1 BV 8/08 - teilweise abgeändert.

Der Beteiligte zu 8) wird verpflichtet, einen aus drei Mitgliedern bestehenden Hauptwahlvorstand zur Durchführung der Aufsichtsratswahlen nach dem Mitbestimmungsgesetz 1976 im Unternehmen der Beteiligten zu 9) zu bestellen.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 3) wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird für die Beteiligten zu 8) und 9) zugelassen, für den Beteiligten zu 3) nicht zugelassen.

Normenkette:

MitbestG § 20; WO Nr. 3 MitbestG § 4 Abs. 4; AktG § 104;

Gründe: