LAG Köln - Beschluss vom 17.01.2011
2 Ta 416/10
Normen:
RVG § 13; RVG § 50 Abs. 1 S. 1; RVG § 50 Abs. 1 S. 2; RVG § 50 Abs. 2; RVG § 55 Abs. 6; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 120 Abs. 4 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 13.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 821/05

Wahlanwaltsgebühren bei Ratenzahlungsanordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe; unbegründeter Einziehungsantrag nach Ablauf der vierjährigen Nachprüfungsfrist bei fehlender Bekanntgabe der Gebührenhöhe

LAG Köln, Beschluss vom 17.01.2011 - Aktenzeichen 2 Ta 416/10

DRsp Nr. 2011/2714

Wahlanwaltsgebühren bei Ratenzahlungsanordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe; unbegründeter Einziehungsantrag nach Ablauf der vierjährigen Nachprüfungsfrist bei fehlender Bekanntgabe der Gebührenhöhe

Versäumt ein Anwalt die Bekanntgabe der Höhe der Wahlanwaltsvergütung, so dass eine Einziehung bei einer nachträglichen Vermögensverbesserung unterbleibt, kann eine Vergütungsfestsetzung nach Ablauf der 4-jährigen Frist aus § 120 ZPO nicht erfolgen. Da nichts mehr von der Partei eingezogen werden kann, ist auch nichts zu verteilen, was festgesetzt werden könnte. Die Verjährungsfrist für den Verteilungsanspruch/Festsetzungsanspruch des Anwalts beginnt demgegenüber erst mit dem Abschluss des Einziehungsverfahrens zu laufen, § 50 Abs. 1 S. 2 RVG.

Tenor

Die Beschwerde des Klägerprozessbevollmächtigten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 13.08.2010 wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 13; RVG § 50 Abs. 1 S. 1; RVG § 50 Abs. 1 S. 2; RVG § 50 Abs. 2; RVG § 55 Abs. 6; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 120 Abs. 4 S. 3;

Gründe