LAG Bremen, vom 22.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 TaBV 13/16
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 17.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 210/15
Wahl des Wahlvorstands für eine Betriebsratswahl im betriebsratslosen KleinbetriebAntragsberechtigung für die gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstands für die BetriebsratswahlVoraussetzungen der gerichtlichen Bestellung eines WahlvorstandsGerichtliche Bestellung eines Wahlvorstands auch bei ablehnender Haltung der Mehrheit der BelegschaftGerichtliche Bestellung eines Wahlvorstandsmitglieds nur bei dessen Einverständnis
BAG, Beschluss vom 20.02.2019 - Aktenzeichen 7 ABR 40/17
DRsp Nr. 2019/10118
Wahl des Wahlvorstands für eine Betriebsratswahl im betriebsratslosen KleinbetriebAntragsberechtigung für die gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstands für die BetriebsratswahlVoraussetzungen der gerichtlichen Bestellung eines WahlvorstandsGerichtliche Bestellung eines Wahlvorstands auch bei ablehnender Haltung der Mehrheit der BelegschaftGerichtliche Bestellung eines Wahlvorstandsmitglieds nur bei dessen Einverständnis
Orientierungssätze:1. Besteht weder ein Gesamt- noch ein Konzernbetriebsrat, wird der Wahlvorstand zur Durchführung einer Betriebsratswahl in einem betriebsratslosen Kleinbetrieb mit in der Regel fünf bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, nach § 17a Nr. 3 Satz 1 iVm. § 17 Abs. 2BetrVG in einer Betriebsversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer gewählt. Findet trotz ordnungsgemäßer Einladung keine Betriebsversammlung statt oder wählt die Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht nach § 17a Nr. 4 iVm. § 17 Abs. 4BetrVG auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft (Rn. 32).
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