LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 15.03.2012
9 TaBV 118/11
Normen:
SGB IX § 94 Abs. 6; BetrVG § 19 Abs. 2; SchwbVWO § 13 Abs. 1; SchwbVWO § 20 Abs. 3; SchwbVWO § 20 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 13.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 9/10

Wahl der Schwerbehindertenvertretung; Wahlanfechtung; Sschwerwiegender Verstoß gegen die Wahlordnung

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.03.2012 - Aktenzeichen 9 TaBV 118/11

DRsp Nr. 2012/15096

Wahl der Schwerbehindertenvertretung; Wahlanfechtung; Sschwerwiegender Verstoß gegen die Wahlordnung

1. a) Wegen der schwerwiegenden Folgen einer von Anfang an unwirksamen Wahl kann deren jederzeit feststellbare Nichtigkeit nur bei besonders krassen Wahlverstößen angenommen werden.b) Eine Wahl ist nur nichtig bei groben und offensichtlichen Verstößen gegen wesentliche Grundsätze des gesetzlichen Wahlrechts, die so schwerwiegend sind, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht.2. a) Ob eine Wahlleiterin im Sinne des § 20 Abs. 1 SchwbVWO örmlich gewählt worden ist oder von einem Beteiligten zu 1) ohne Widerspruch der Anwesenden als solche eingesetzt oder sich die Wahlversammlung per Handzeichen auf sie geeinigt hat, kann dahinstehen.b) Ein bestimmtes Wahlverfahren ist in § 20 Abs. 1 SchwbVWO nicht vorgesehen. Die Einsetzung der Wahlleiterin durch den Beteiligten zu 1) zu Beginn der Wahlversammlung ohne Widerspruch der Anwesenden wäre kein so schwerwiegender Verstoß gegen die Wahlordnung , dass er die Nichtigkeit der Wahl begründen könnte.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 13. April 2011 - 7 BV 9/10 - abgeändert.