LAG Düsseldorf - Beschluss vom 12.05.2010
7 TaBV 88/09
Normen:
AktG § 17 Abs. 1; AktG § 18 Abs. 1 S. 3; DrittelbG § 2 Abs. 1; DrittelbG § 11 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 03.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BV 184/08

Wahl der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat einer Konzern-Aktiengesellschaft; unbegründeter Anfechtungsantrag bei unwiderlegter Konzernvermutung

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 12.05.2010 - Aktenzeichen 7 TaBV 88/09

DRsp Nr. 2010/18835

Wahl der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat einer Konzern-Aktiengesellschaft; unbegründeter Anfechtungsantrag bei unwiderlegter Konzernvermutung

1. Bei der Prüfung, ob im Zusammenhang mit der Unternehmensmitbestimmung ein Konzern vorliegt, ist von einem weiten Konzernbegriff auszugehen, der es (im Gegensatz zum engen Konzernbegriff) genügen lässt, dass Abhängigkeit und einheitliche Leitung nicht in ganzer Breite gegeben sein müssen; nicht erforderlich ist demnach, dass die einheitliche Planung zwangsläufig im Finanzwesen besteht, vielmehr reicht es aus, wenn eine einheitliche Planung nur in einem der zentralen Unternehmensbereiche gegeben ist (etwa bei Einkauf, Organisation, Personalwesen und Verkauf). 2. An eine Widerlegung der Konzernvermutung (gemäß § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG) sind strenge Anforderungen zu stellen; ohne Rücksicht auf Abhängigkeit sind Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, aus denen sich ergibt, dass herrschendes und abhängiges Unternehmen nicht einheitlich geleitet werden. 3. Zum Ausschluss der Annahme einer einheitlichen Leitung müssen Tatsachen festgestellt werden, aus denen folgt, dass entweder von der bestehenden Möglichkeit der Einflussnahme tatsächlich kein Gebrauch gemacht wird oder es an einer planmäßigen Leitung oder Abstimmung der Unternehmensziele fehlt.