LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 05.04.2011
2 TaBV 35/10
Normen:
BetrVG § 5 Abs. 1 S. 3; BetrVG § 7; BetrVG § 8; BetrVG § 19 Abs. 1; AÜG § 1 Abs. 3; AÜG § 14 Abs. 2; TV UKN 4 Abs. 3; TVöD § 4 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 13.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 49 b/10

Wählbarkeit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes bei Betriebsratswahlen im Einsatzbetrieb; unwirksame Betriebsratswahl bei Nichtberücksichtigung passiv Wahlberechtigter und Zurückweisung einer Vorschlagsliste

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 05.04.2011 - Aktenzeichen 2 TaBV 35/10

DRsp Nr. 2011/11541

Wählbarkeit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes bei Betriebsratswahlen im Einsatzbetrieb; unwirksame Betriebsratswahl bei Nichtberücksichtigung passiv Wahlberechtigter und Zurückweisung einer Vorschlagsliste

1. Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die einer privatrechtlich organisierten Tochtergesellschaft langfristig gestellt werden, sind in ihrem Einsatzbetrieb bei Betriebsratswahlen wählbar, wenn sie dort eingegliedert sind. 2. Eine arbeitsvertragliche Bindung zum Einsatzbetrieb ist für die Wählbarkeit der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG nicht erforderlich.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 13.01.2010 - 4 BV 49 b/109 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird für den Beteiligten zu 2. zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 5 Abs. 1 S. 3; BetrVG § 7; BetrVG § 8; BetrVG § 19 Abs. 1; AÜG § 1 Abs. 3; AÜG § 14 Abs. 2; TV UKN 4 Abs. 3; TVöD § 4 Abs. 3;

Gründe:

I. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Anfechtung einer Betriebsratswahl.

Die Antragstellerin ist im Betrieb der Beteiligten zu 3. vertreten. Der Antragsgegner ist der im Mai 2010 gewählte 11köpfige Betriebsrat im Betrieb der Beteiligten zu 3. in Kiel.