I. Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin - 33 Ga 4387/11 - wird auf seine Kosten bei unverändertem Streitwert zurückgewiesen.
II. Gegen dieses Urteil ist gem. § 72 Abs. 4 ArbGG ein Rechtmittel nicht gegeben.
Die Parteien streiten um die Berechtigung des Verfügungsklägers, während seiner Arbeitstätigkeit beim Jobcenter (gemeinsame Einrichtung) Aufgaben des Personalrates der Arbeitsagentur wahrzunehmen.
Das Arbeitsgericht Berlin hat nach mündlicher Verhandlung den Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Verfügung auf Duldung abgewiesen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:
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