LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 12.01.2011
3 Sa 457/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 1 Abs. 2 S. 2; KSchG § 1 Abs. 2 S. 4;
Fundstellen:
ZIP 2011, 929
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 22.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 64/10

Vorzeitige Kündigung bei Betriebsstilllegung; rechtsmissbräuchliche betriebsbedingte Kündigung bei Kündigungserklärung zwei Jahre vor beabsichtigter Stilllegung

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.01.2011 - Aktenzeichen 3 Sa 457/10

DRsp Nr. 2011/5343

Vorzeitige Kündigung bei Betriebsstilllegung; rechtsmissbräuchliche betriebsbedingte Kündigung bei Kündigungserklärung zwei Jahre vor beabsichtigter Stilllegung

1. Als Gestaltungsrecht kann die Kündigung rechtswirksam nur ausgeübt werden, wenn im Zeitpunkt der Kündigungserklärung der Kündigungsgrund vorliegt; wegen der Zukunftsbezogenheit der Kündigung und aus Gründen der Praktikabilität ist eine beabsichtigte Betriebs- oder Abteilungsstilllegung ausnahmsweise als ein dringendes betriebliches Erfordernis im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG anerkannt, wenn die für den künftigen Wegfall der Beschäftigung der Arbeitnehmerin maßgeblichen Entwicklungen bereits zum Kündigungszeitpunkt feststehen, insbesondere wenn die unternehmerische Organisationsentscheidung schon getroffen ist und sich zum Ablauf der Kündigungsfrist realisiert. 2. Bei einer geplanten Betriebs- oder Abteilungsstilllegung ist von dem Zeitpunkt der bei Zugang der Kündigung bestehenden betrieblichen Verhältnisse aus eine Prognose für die Zeit nach dem Entlassungstermin zu stellen.