LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 11.01.2011
2 Sa 279/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 1 Abs. 2 S. 2; KSchG § 1 Abs. 2 S. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 29.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3732/09

Vorzeitige Kündigung bei Betriebsstilllegung; rechtsmissbräuchliche betriebsbedingte Kündigung bei Kündigungserklärung zwei Jahre vor beabsichtigter Stilllegung

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11.01.2011 - Aktenzeichen 2 Sa 279/10

DRsp Nr. 2011/5340

Vorzeitige Kündigung bei Betriebsstilllegung; rechtsmissbräuchliche betriebsbedingte Kündigung bei Kündigungserklärung zwei Jahre vor beabsichtigter Stilllegung

1. In der vorzeitigen Kündigung der Arbeitgeberin liegt in der Regel ein Verzicht auf die gesetzliche Kündigungsfrist. 2. Eine Verlängerung der Kündigungsfrist, die sich für die Arbeitnehmerin überwiegend vorteilhaft auswirkt, weil sie sich frühzeitig auf die geänderte Situation einstellen kann, ist grundsätzlich möglich; liegt die Kündigung mit verlängerter Kündigungsfrist jedoch allein oder überwiegend im Interesse der Arbeitgeberin, ist sie bereits aus diesem Grund zu beanstanden. 3. Steht bei Kündigungsausspruch noch nicht mit ausreichender Sicherheit fest, dass in anderen Betrieben der Arbeitgeberin bis zum Kündigungstermin nicht anderweitige Beschäftigungsmöglichkeiten in Betracht kommen, wird es der Arbeitnehmerin durch den frühzeitigen Ausspruch der Kündigung praktisch unmöglich gemacht, zu den bis zum Kündigungstermin entstehenden Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten vorzutragen.