Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 22.07.2010 -
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Die Parteien streiten um den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses.
Die am ....1958 geborene Klägerin trat am 01.11.1990 als Zimmermädchen in die Dienste der Beklagten ein. Sie verdiente zuletzt 1.042,-- brutto bei einer 32-Stunden-Woche. In ihrem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 01.11.1990 vereinbarten die Vertragsparteien, dass die Klägerin bei unveränderten Bezügen innerhalb des Betriebes und auch in einem anderem Betrieb mit einer vergleichbaren, ihrer Ausbildung und ihren Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeit betraut werden kann.
Die Beklagte ist eine 100 %ige Tochter der in der Schweiz ansässigen M... Hotels- & R... AG. Sie hat ihren Sitz in L.E... und betreibt in Deutschland mehrere Hotels. Im M... Hotel in L... beschäftigt sie 132 Arbeitnehmer.
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