LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 24.11.2010
4 Sa 267/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Buchst. b;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 27.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 66/10

Vorzeitige Kündigung bei Betriebsstilllegung; rechtsmissbräuchliche betriebsbedingte Kündigung bei Kündigungserklärung zwei Jahre vor beabsichtigter Stilllegung

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.11.2010 - Aktenzeichen 4 Sa 267/10

DRsp Nr. 2011/3608

Vorzeitige Kündigung bei Betriebsstilllegung; rechtsmissbräuchliche betriebsbedingte Kündigung bei Kündigungserklärung zwei Jahre vor beabsichtigter Stilllegung

Eine sogenannte vorzeitige Kündigung (hier: 2 Jahre vor beabsichtigter Stilllegung) kann rechtsmissbräuchlich sein.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 27.04.2010 - 3 Ca 66/10 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Buchst. b;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses.

Der 35 Jahre alte Kläger trat am 23.07.1997 als Spüler in die Dienste der Beklagten ein. Er verdiente zuletzt 1.364,-- brutto und arbeitete als Mitarbeiter Service. In ihrem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 03.12.1997 vereinbarten die Vertragsparteien, dass der Kläger bei unveränderten Bezügen auch in einem anderem Betrieb mit einer anderen, seinen Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeit betraut werden kann.

Die Beklagte ist eine 100 %ige Tochter der in der Schweiz ansässigen M. AG. Sie hat ihren Sitz in L. und betreibt in Deutschland mehrere Hotels. Im M. Hotel in Lü. beschäftigt sie 132 Arbeitnehmer.