LAG Düsseldorf - Urteil vom 15.04.2011
6 Sa 857/10
Normen:
§§ 13 Abs. 2 Nr. 2, 25 Abs. 2 S. 3, 102 Abs. 1, 2 BetrVG;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 12.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 6438/08

Vorzeitige Beendigung des Betriebsratsamtes; Ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 15.04.2011 - Aktenzeichen 6 Sa 857/10

DRsp Nr. 2011/21893

Vorzeitige Beendigung des Betriebsratsamtes; Ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung

1. Kündigen sämtliche Betriebsratsmitglieder sowie Ersatzmitglieder ihr Arbeitsverhältnis, so endet auch das Amt des Betriebsrats selbst. Dies gilt jedoch nicht, wenn sich der Arbeitgeber mit einem der Betriebsratsmitglieder noch vor Ablauf der Kündigungsfrist auf eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses einigt. In diesem Fall existiert der Betriebsrat - bestehend aus dem einzigen verbliebenen Betriebsratsmitglied - weiter.2. Kommt der Betriebsrat seiner Verpflichtung zur Durchführung von Neuwahlen gemäß § 13 Abs.2 Nr.2 BetrVG nicht nach, obwohl die Zahl der Mitglieder unter die vorgesehene Mindestzahl gesunken ist, so bleibt er dennoch bis zum Ablauf der ordentlichen Amtsperiode im Amt, es sei denn, er wird vorher gemäß § 23 Abs.1 S.1 BetrVG aufgelöst oder es wird gemäß § 16 Abs.2 BetrVG durch das Arbeitsgericht ein Wahlvorstand bestellt, der dann eine Neuwahl einleitet.3. Im Falle einer Mehrheitswahl werden nur diejenigen nichtgewählten Arbeitnehmer Ersatzmitglieder nach § 25 Abs.2 S.3 BetrVG, die bei der Betriebsratswahl mindestens eine Stimme erhalten haben.