BAG - Beschluss vom 14.09.2022
7 ABR 17/21
Normen:
SGB IX § 170 Abs. 1 S. 2; SGB IX § 177 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 177 Abs. 5 S. 2 Nr. 1; SGB IX § 177 Abs. 7; SGB IX § 177 Abs. 8; SGB IX § 179 Abs. 4 S. 1; SGB IX § 179 Abs. 9; SGB IX § 182 Abs. 1; BPersVG in der bis zum 14.06.2021 geltenden Fassung (a.F.) § 6 Abs. 1; BPersVG in der bis zum 14.06.2021 geltenden Fassung (a.F.) § 6 Abs. 3; BPersVG in der seit dem 15.06.2021 geltenden Fassung (n.F.) § 7; BPersVG in der seit dem 15.06.2021 geltenden Fassung (n.F.) § 8 S. 1; BPersVG in der seit dem 15.06.2021 geltenden Fassung (n.F.) § 29; BetrVG § 21a; Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12.03.2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 4; ArbGG § 83 Abs. 3; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
AP SGB IX 2018 _ 177 Nr. 1
DB 2023, 1163
EzA-SD 2023, 13
NZA 2023, 374
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 18.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 TaBV 402/21
ArbG Frankfurt/Oder, vom 05.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 17/20

Vorzeitige Beendigung des Amts der SchwerbehindertenvertretungVerlust der Dienststelleneigenschaft als Verlust der Wählbarkeit einer Vertrauensperson der SchwerbehindertenVoraussetzungen einer Dienststellenfiktion i.S.d. § 7 Abs. 1 BPersVG n.F.Rechtliche Bindung der Schwerbehindertenvertretung an eine DienststelleKein Übergangsmandat der Schwerbehindertenvertretung in Bereichen des Öffentlichen Dienstes

BAG, Beschluss vom 14.09.2022 - Aktenzeichen 7 ABR 17/21

DRsp Nr. 2023/1376

Vorzeitige Beendigung des Amts der Schwerbehindertenvertretung Verlust der Dienststelleneigenschaft als Verlust der Wählbarkeit einer Vertrauensperson der Schwerbehinderten Voraussetzungen einer Dienststellenfiktion i.S.d. § 7 Abs. 1 BPersVG n.F. Rechtliche Bindung der Schwerbehindertenvertretung an eine Dienststelle Kein Übergangsmandat der Schwerbehindertenvertretung in Bereichen des Öffentlichen Dienstes

Der Wegfall der bundespersonalvertretungsrechtlichen Fiktion eines Dienststellenteils als Dienststelle bewirkt die Beendigung der Amtszeit der dort gewählten Schwerbehindertenvertretung. Orientierungssätze: 1. Das Amt der Schwerbehindertenvertretung endet vor Ablauf ihrer nach § 177 Abs. 7 Satz 1 SGB IX regelmäßig vierjährigen Amtszeit, wenn die Vertrauensperson wegen eines in § 177 Abs. 7 Satz 3 SGB IX geregelten Sachverhalts ihr Amt verliert und kein gewähltes stellvertretendes Mitglied vorhanden ist, das nach §177 Abs. 7 Satz 4 SGB IX nachrücken kann (Rn. 23). 2. Das Amt der Vertrauensperson erlischt nach § 177 Abs. 7 Satz 3 SGB IX ua. dann vorzeitig, wenn sie aufgrund ihres Ausscheidens aus der Dienststelle ihre Wählbarkeit verliert. Das ist auch dann der Fall, wenn die Dienststelle, in der die Vertrauensperson gewählt ist, ihre Dienststelleneigenschaft verliert und damit "als Dienststelle" aufhört zu existieren (Rn. 24).