LAG Köln - Urteil vom 24.05.2013
4 Sa 1187/12
Normen:
§ 14 Abs. 1 TzBfG;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 10.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 9914/11

Vorübergehender Arbeitsbedarf und Befristung Prognose mit hinreichender Sicherheit Projektbefristung als Befristungsgrund

LAG Köln, Urteil vom 24.05.2013 - Aktenzeichen 4 Sa 1187/12

DRsp Nr. 2013/19694

Vorübergehender Arbeitsbedarf und Befristung Prognose mit hinreichender Sicherheit Projektbefristung als Befristungsgrund

1. Zur Befristung eines Arbeitsverhältnisses im Rahmen einer "Projektbefristung" (als Untergruppe des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG) muss sich die Prognose der Arbeitgeberin nur auf den durch die Beendigung des konkreten Projekts voraussehbaren Wegfall des zusätzlichen Arbeitsbedarfs für die befristet eingestellte Arbeitnehmerin beziehen, so dass es insoweit unerheblich ist, ob die befristet beschäftigte Arbeitnehmerin nach Fristablauf aufgrund ihrer Qualifikation auf einem freien Arbeitsplatz an einer anderen Stelle, in einem anderen Projekt befristet oder unbefristet beschäftigt werden könnte; insoweit unterscheiden sich die Prognoseanforderungen bei der Projektbefristung von den anderen Fallgruppen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG, in denen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sein muss, dass für die Beschäftigung der Arbeitnehmerin über das vereinbarte Vertragsende hinaus im Betrieb kein Bedarf mehr besteht.