Die Berufung der Beklagten vom 13.05.2009 gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 01.04.2009 –
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Die Parteien streiten über der Klägerin zu erteilende Gutschriften auf deren Arbeits-Gleitzeitkonto.
Bei der Beklagten handelt es sich um ein Unternehmen der Metallindustrie, in deren Betrieb in G1 Schrauben und Muttern hergestellt werden. Sie beschäftigt dort etwa 60 Mitarbeiter. Auf der Grundlage eines schriftlichen Anstellungsvertrages vom 29.06.2000 ist die am 01.02.1967 geborene Klägerin seit dem 01.08.2000 als kaufmännische Angestellte im Vertrieb zu einem monatlichen Bruttoverdienst von derzeit ca. 2.300,-- Euro bei der Beklagten beschäftigt. Sie ist Mitglied des im Betrieb der Beklagten gewählten dreiköpfigen Betriebsrats.
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