Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 07. März 2013 -
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten über die Zustimmung des Betriebsrats zu einer personellen Einzelmaßnahme und die Dringlichkeit ihrer vorläufigen Durchführung. Im Wesentlichen geht es um die Auslegung des Begriffs "vorübergehend" iSd. § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG in der seit dem 1. Dezember 2011 geltenden Fassung.
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