LAG Hamburg - Beschluss vom 04.09.2013
5 TaBV 6/13
Normen:
AÜG § 1 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 99 Abs. 4; BetrVG § 100;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 07.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 17 BV 23/12

Vorübergehende Beschäftigung einer Leiharbeitnehmerin bei befristeter Beschäftigung auf Dauerarbeitsplatz; Zustimmungsersetzung im Beschlussverfahren

LAG Hamburg, Beschluss vom 04.09.2013 - Aktenzeichen 5 TaBV 6/13

DRsp Nr. 2014/4341

Vorübergehende Beschäftigung einer Leiharbeitnehmerin bei befristeter Beschäftigung auf Dauerarbeitsplatz; Zustimmungsersetzung im Beschlussverfahren

Der Begriff "vorübergehend" in § 1 Abs. 2 AÜG ist arbeitnehmer-, nicht arbeitsplatzbezogen. Eine vorübergehende Beschäftigung von Leiharbeitnehmern auf Dauerarbeitsplätzen ist also nicht grundsätzlich verboten.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 07. März 2013 - 17 BV 23/12 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

AÜG § 1 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 99 Abs. 4; BetrVG § 100;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Zustimmung des Betriebsrats zu einer personellen Einzelmaßnahme und die Dringlichkeit ihrer vorläufigen Durchführung. Im Wesentlichen geht es um die Auslegung des Begriffs "vorübergehend" iSd. § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG in der seit dem 1. Dezember 2011 geltenden Fassung.