LAG Chemnitz - Urteil vom 11.03.2020
5 Sa 414/18
Normen:
SGB IX § 164 Abs. 2 S. 1; SGB IX § 165 S. 2 und S. 4; AGG § 3 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 13; AGG § 15 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 28.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1034/18

Vorstellungsgespräch für schwerbehinderte Menschen bei BewerbungenKein Vorstellungsgespräch bei offensichtlich fehlender fachlicher Eignung

LAG Chemnitz, Urteil vom 11.03.2020 - Aktenzeichen 5 Sa 414/18

DRsp Nr. 2021/16445

Vorstellungsgespräch für schwerbehinderte Menschen bei Bewerbungen Kein Vorstellungsgespräch bei offensichtlich fehlender fachlicher Eignung

1. Bewirbt sich ein schwerbehinderter Mensch bei einem öffentlichen Arbeitgeber um eine zu besetzende Stelle, so hat ihn dieser zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Geschieht dies nicht, besteht grundsätzlich die Vermutung einer Benachteiligung wegen der Behinderung. 2. Eine Einladung zum Vorstellungsgespräch ist entbehrlich, wenn dem schwerbehinderten Menschen die fachliche Eignung für die ausgeschriebene Stelle offensichtlich fehlt. Dazu ist im öffentlichen Dienst auf die veröffentlichte Stellenbeschreibung abzustellen. Offensichtlich fachlich nicht geeignet ist, wer unzweifelhaft nicht dem Anforderungsprofil der zu vergebenden Stelle entspricht.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 28.11.2018 - 1 Ca 1034/18 - wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 164 Abs. 2 S. 1; SGB IX § 165 S. 2 und S. 4; AGG § 3 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 13; AGG § 15 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf eine Entschädigung wegen einer Benachteiligung aufgrund seiner Schwerbehinderteneigenschaft hat.