LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.05.2016
6 Sa 174/16
Normen:
BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1 ; TzBfG § 4 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 19.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 9002/15

Vorschusspflicht im Rahmen eines kalenderjahrbezogenen Teilzeitmodells einer FluggesellschaftUnbegründete Vergütungsklage einer Flugbegleiterin für nicht geleistete Arbeit in Freimonaten

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.05.2016 - Aktenzeichen 6 Sa 174/16

DRsp Nr. 2016/16196

Vorschusspflicht im Rahmen eines kalenderjahrbezogenen Teilzeitmodells einer Fluggesellschaft Unbegründete Vergütungsklage einer Flugbegleiterin für nicht geleistete Arbeit in Freimonaten

Hat ein Arbeitnehmer im Rahmen eines "8/12-Teilzeitmodells" im Jahr vier Freimonate, bedeutet die Vereinbarung, dass die anteilige Vergütung verteilt auf alle zwölf Monate gezahlt wird, in aller Regel nur eine von § 614 BGB abweichende Vor- oder Nachschusspflicht, nicht jedoch die Verpflichtung des Arbeitgebers, Arbeitsvergütung unabhängig von der Jahresarbeitsleistung des Arbeitnehmers bezahlen zu müssen.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 19.11.2015 - 23 Ca 9002/15 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1 ; TzBfG § 4 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die als Flugbegleiterin beschäftigte Klägerin für "Freimonate" zu Beginn des Jahres 2015 einen Anspruch auf Arbeitsvergütung hat, obwohl sie aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der Freimonate für die Beklagte im Jahr 2015 keine Arbeit mehr verrichten konnte.

Die Beklagte ist eine Fluggesellschaft. Die Parteien standen in der Zeit vom 16.06.2014 bis zum 31.03.2015 in einem Arbeitsverhältnis.