LAG Köln - Urteil vom 08.02.2010
4 Sa 1280/09
Normen:
BGB § 241; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 17.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 4549/09

Vorschussklausel für Ausbildungskosten in Fortbildungsvertrag

LAG Köln, Urteil vom 08.02.2010 - Aktenzeichen 4 Sa 1280/09

DRsp Nr. 2010/8342

Vorschussklausel für Ausbildungskosten in Fortbildungsvertrag

1. Die Regelung eines Fortbildungsvertrages, nach der die Kosten einer berufsbegleitenden Weiterbildung (Meisterkurs) von der Begünstigten vorzuschießen und erst nach Ablegung des Lehrgangs zu erstatten sind, trägt der beiderseitigen Interessenlage Rechnung, wenn der Erstattungspflichtige ein hohes und anerkennenswertes Interesse daran hat, die Kosten nicht vergebens sondern nur dann aufzuwenden, wenn gewährleistet ist, dass die Begünstigte den Meisterkurs auch tatsächlich abschließt und nicht nach Aufwendung der Kosten abbricht. 2. Ob die Begünstigte über eigene Mittel verfügt, ist für den Inhalt der Klausel und ihre Billigkeit nicht relevant; der Betroffenen steht es frei, eine derartige Klausel nicht zu unterzeichnen, wenn sie nach ihrer Finanzlage die Kosten nicht aufbringen kann.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.09.2009 - 10 Ca 4549/09 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 241; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand