AG Wesel, vom 11.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 27 C 27/18
LG Duisburg, vom 23.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 13 S 123/19
Vorschussanspruch des Mieters bei Mietmängeln; Schadensersatzanspruch statt der Leistung
BGH, Beschluss vom 26.04.2022 - Aktenzeichen VIII ZR 364/20
DRsp Nr. 2022/11845
Vorschussanspruch des Mieters bei Mietmängeln; Schadensersatzanspruch statt der Leistung
1. Es ist geklärt, dass Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung im Mietrecht auch mit den für die Instandsetzung oder -haltung oder für den Rückbau der Mietsache erforderlichen, aber (noch) nicht aufgewendeten ("fiktiven") Kosten bemessen werden können. Auch der Umstand, dass der Geschädigte das Eigentum - oder wie hier das Erbbaurecht - an dem Grundstück veräußert, schließt eine solche Bemessung des Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung nicht aus.2. Der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht erbrachter Leistung (§ 280 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB) setzt voraus, dass der Vermieter den Mieter zur Leistungserbringung auffordert, ihm eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt und diese Frist verstreicht, ohne dass der Mieter seine Verpflichtung erfüllt. Der Gläubiger muss dabei in seinem mit Fristsetzung verbundenen Verlangen auf Erbringung der geschuldeten Leistung diese Leistung eindeutig bezeichnen.
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin durch einstimmigen Beschluss nach § 552aZPO zurückzuweisen.
Ferner beabsichtigt der Senat, die Beschwerde der Klägerin gegen die teilweise Nichtzulassung der Revision zurückzuweisen.