Auf die Anschlussbeschwerde der Personalvertretung Cockpit wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 26.11.2009 -
Es wird festgestellt, dass die Personalvertretung Cockpit berechtigt ist, bei Aufsichtsratswahlen gemäß § 6 Satz 1 DrittelbG Wahlvorschläge zu machen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
A.
Die Beteiligten streiten (noch) um die Frage, ob die antragstellende Personalvertretung Cockpit berechtigt ist, bei der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer Wahlvorschläge zu machen.
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