LAG Hamm - Beschluss vom 23.01.2015
13 TaBV 46/10
Normen:
§ 6 Satz 1 DrittelbG;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 26.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 132/09

Vorschlagsrecht nach § 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG gebildeter Arbeitnehmervertretungen zur Wahl zum Betriebsrat

LAG Hamm, Beschluss vom 23.01.2015 - Aktenzeichen 13 TaBV 46/10

DRsp Nr. 2015/5571

Vorschlagsrecht nach § 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG gebildeter Arbeitnehmervertretungen zur Wahl zum Betriebsrat

Die Vorschrift des § 6 Satz 1 DrittelbG ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass vom Begriff der Betriebsräte auch nach § 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG gebildete Arbeitnehmervertretungen umfasst werden, so dass auch diese berechtigt sind, Vorschläge für die Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat zu machen.

Tenor

Auf die Anschlussbeschwerde der Personalvertretung Cockpit wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 26.11.2009 - 6 BV 132/09 - teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Personalvertretung Cockpit berechtigt ist, bei Aufsichtsratswahlen gemäß § 6 Satz 1 DrittelbG Wahlvorschläge zu machen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

§ 6 Satz 1 DrittelbG;

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten (noch) um die Frage, ob die antragstellende Personalvertretung Cockpit berechtigt ist, bei der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer Wahlvorschläge zu machen.