Orientierungssätze:1. Nach § 7 Abs. 1 Buchst. a) Vorruhe TV bemisst sich die Überbrückungsbeihilfe nach Eintritt in den Vorruhestand auf der Grundlage des Nettoentgelts im letzten Beschäftigungsmonat.2. Bei der Bemessung dieses Entgelts hat der Arbeitgeber eine steuerlich zulässige Lohnsteuerklassenwahl zugrunde zu legen.3. Dieser Lohnsteuerklassenwahl kann er aber den Einwand des Rechtsmissbrauchs nach folgenden Grundsätzen entgegenhalten:a) Der Wechsel der Lohnsteuerklasse ist rechtsmissbräuchlich, wenn dafür kein sachlicher Grund besteht.b) Dies ist unter Berücksichtigung der steuerrechtlichen und der arbeitslosenversicherungs-rechtlichen Folgen des Wechsels zu beurteilen. Verringert sich durch den Wechsel das monatliche Nettoeinkommen der Eheleute, ist die Wahl in der Regel "unvernünftig".c) Unberücksichtigt bleibt es, wenn Einkommensverluste eines Ehegatten durch Dritte ausgeglichen werden. Soweit sich durch diesen Ausgleich das steuerpflichtige Bruttoeinkommen eines Ehegatten erhöht und durch diesen Effekt weitere Steuerpflichten entstehen, bleiben sie ebenfalls unberücksichtigt.
Normenkette:
BGB § 242 ; TVG § 1 Abs. 2 ; Vorruhestandstarifvertrag der Deutschen Bahn AG (Vorruhe TV - vom 1. September 1996) § 7 Abs. 1 lit. a ;
Tatbestand:
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Praxishandbuch Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.