BAG - Urteil vom 10.05.2005
9 AZR 294/04
Normen:
BGB § 133 § 157 § 315 ; ZPO § 160 § 165 ; Tarifvertrag über Altersteilzeit beim Deutschlandradio (TV ATZ, vom 26. November 2001) § 2 § 3 ;
Fundstellen:
NZA 2006, 231
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 11.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 1220/03
ArbG Köln, vom 06.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 10047/02

Vorrang des Sitzungsprotokolls gegenüber Urteilstatbestand bei Unklarheiten über Sachanträge - unzulässige Antragsänderung in der Revisionsinstanz bei Streit um Beginn der Altersteilzeit - Bezugnahme auf Tarifverträge zur Alterteilzeit in arbeitsvertraglicher Übernahmeregelung - Berücksichtigung finanzieller Belastungen bei Ermessensentscheidung des Arbeitgebers zur Alterteilzeit

BAG, Urteil vom 10.05.2005 - Aktenzeichen 9 AZR 294/04

DRsp Nr. 2005/19333

Vorrang des Sitzungsprotokolls gegenüber Urteilstatbestand bei Unklarheiten über Sachanträge - unzulässige Antragsänderung in der Revisionsinstanz bei Streit um Beginn der Altersteilzeit - Bezugnahme auf Tarifverträge zur Alterteilzeit in arbeitsvertraglicher Übernahmeregelung - Berücksichtigung finanzieller Belastungen bei Ermessensentscheidung des Arbeitgebers zur Alterteilzeit

Orientierungssätze:1. Welche Sachanträge Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ist den Feststellungen des hierüber erstellten Protokolls zu entnehmen (§ 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Sein Inhalt hat Vorrang vor den Anträgen, die aus dem Tatbestand des arbeitsgerichtlichen oder des landesarbeitsgerichtlichen Urteils ersichtlich sind (§ 165 ZPO).2. Streiten die Parteien über einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags und hat der Arbeitnehmer in den Tatsacheninstanzen den Antrag gestellt, der Arbeitgeber solle den Antrag "mit sofortiger Wirkung" annehmen, ist es in der Revisionsinstanz unzulässig, den Antrag in der Weise zu ändern, dass die Altersteilzeit zu einem früheren Datum (rückwirkend) beginnen soll. Ob ein Arbeitgeber verpflichtet werden kann, den Antrag des Arbeitnehmers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags rückwirkend anzunehmen, hat der Senat nicht entschieden.