LAG Hamburg - Urteil vom 25.08.2009
1 Sa 27/08
Normen:
TVG § 4 Abs. 1; TVG § 5 Abs. 4; BGB § 611 Abs. 1; LTV Wach- und Sicherheitsgewerbe § 5;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 29 Ca 165/07

Vorrang des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages vor ungünstigeren Regelungen eines Firmentarifvertrages; Tariflohn für nichtorganisierte Arbeitnehmerin im Sicherheitsgewerbe

LAG Hamburg, Urteil vom 25.08.2009 - Aktenzeichen 1 Sa 27/08

DRsp Nr. 2010/11513

Vorrang des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages vor ungünstigeren Regelungen eines Firmentarifvertrages; Tariflohn für nichtorganisierte Arbeitnehmerin im Sicherheitsgewerbe

1. Nach § 5 Abs. 4 TVG erfassen die Rechtsnormen eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages auch die nicht tarifgebundenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber; gemäß § 4 Abs. 1 TVG gelten die tariflichen Inhaltsnormen damit unmittelbar und zwingend. 2. Von allgemeinverbindlichen Tarifverträgen kann nicht zulasten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abgewichen werden; sie haben Vorrang vor einzelvertraglichen Vereinbarungen, die ungünstigere Regelungen vorsehen. 3. Weder aus dem Zweck der Allgemeinverbindlichkeitserklärung noch aus dem Prinzip der Tarifeinheit folgt, dass von diesem Grundsatz abgewichen werden kann.