LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 20.01.2010
3 Sa 303/09
Normen:
BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck - öD 6 Ca 3142 b/08 - 2.6.2009,

Vorrang der Vertragsfreiheit vor dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20.01.2010 - Aktenzeichen 3 Sa 303/09

DRsp Nr. 2010/10957

Vorrang der Vertragsfreiheit vor dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz

1. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet es dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern gleich zu behandeln, soweit sie sich in gleicher oder vergleichbarer Lage befinden. Danach sind sowohl die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe als auch die sachfremde Gruppenbildung verboten. Sachfremd ist eine Differenzierung, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt. Liegt ein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung nicht vor, kann der übergangene Arbeitnehmer verlangen, nach Maßgabe der allgemeinen Regelung behandelt zu werden. 2. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist anwendbar, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem allgemeinen generalisierenden Prinzip gewährt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder Zwecke für die Leistung festlegt. Nicht anwendbar ist der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn Leistungen oder Vergünstigungen individuell vereinbart werden. Dies beruht darauf, dass die Vertragsfreiheit Vorrang vor dem Gleichbehandlungsgrundsatz genießt.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 02.06.2009 - öD 6 Ca 3142 b/08 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.