BAG - Urteil vom 14.09.2016
4 AZR 1006/13
Normen:
GG Art. 6 Abs. 1; PflegeZG § 3;
Fundstellen:
AP Lufthansa Nr. 58
BB 2017, 563
NZA-RR 2017, 199
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 04.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 344/13
ArbG Frankfurt/Main, vom 06.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 4575/12

Vorrang der Tarifautonomie vor ergänzender Tarifvertragsauslegung durch die GerichteSchutz der Familie als Differenzierungsgrund in tariflichen Vergütungsregelungen

BAG, Urteil vom 14.09.2016 - Aktenzeichen 4 AZR 1006/13

DRsp Nr. 2017/2405

Vorrang der Tarifautonomie vor ergänzender Tarifvertragsauslegung durch die Gerichte Schutz der Familie als Differenzierungsgrund in tariflichen Vergütungsregelungen

Orientierungssätze: 1. Der VTV Nr. 3 bzw. Nr. 4 regelt die Umgruppierung in eine höhere Vergütungsgruppe abschließend, er ist nicht lückenhaft. Eine ergänzende Auslegung des Tarifvertrags kommt auch nicht für den Fall in Betracht, in dem der Mitarbeiter bereits in der Vergangenheit einmal in der höheren Vergütungsgruppe eingruppiert war. 2. Tarifvertragsparteien sind nach dem Gleichheitssatz nicht gehalten, Arbeitnehmer, die vorübergehend in einer anderen Vergütungsgruppe eingruppiert waren, hinsichtlich der Vergütung mit solchen Arbeitnehmern gleich zu behandeln, die durchgängig in der Vergütungsgruppe eingruppiert waren. Die Herabgruppierung stellt einen vergütungsrechtlichen Einschnitt dar.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 4. November 2013 - 17 Sa 344/13 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 1; PflegeZG § 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach dem Endwert ihrer Vergütungsgruppe und sich daraus ergebende Vergütungsdifferenzansprüche.