I. ArbG Hameln - Urteil vom 15. Juli 1982 - 1 Ca 617/81 -,
LAG Niedersachsen, vom 02.12.1982 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 105/82
Vorrang der Änderungskündigung vor Beendigungskündigung
BAG, Urteil vom 27.09.1984 - Aktenzeichen 2 AZR 62/83
DRsp Nr. 1992/6540
Vorrang der Änderungskündigung vor Beendigungskündigung
»1. Der Arbeitgeber muß nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch vor jeder ordentlichen Beendigungskündigung von sich aus dem Arbeitnehmer eine beiden Parteien zumutbare Weiterbeschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz auch zu geänderten Bedingungen anbieten. Die bisherige Rechtsprechung, nach der eine solche Pflicht des Arbeitgebers nur bei der außerordentlichen Kündigung angenommen wurde (BAG 30, 309 = AP Nr. 70 zu § 626BGB) wird aufgegeben.2.a) Der Arbeitgeber muß bei den Verhandlungen mit dem Arbeitnehmer klarstellen, daß bei Ablehnung des Änderungsangebots eine Kündigung beabsichtigt ist und ihm eine Überlegungsfrist von einer Woche einräumen.b) Dieses Angebot kann der Arbeitnehmer unter einem dem § 2KSchG entsprechenden Vorbehalt annehmen. Der Arbeitgeber muß dann eine Änderungskündigung aussprechen.c) Lehnt der Arbeitnehmer das Änderungsangebot vorbehaltlos und endgültig ab, dann kann der Arbeitgeber eine Beendigungskündigung aussprechen.
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