LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 10.04.2012
4 TaBV 172/11
Normen:
BetrVG § 95; BetrVG § 99; BetrVG § 101;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 11.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 20 BV 79/11

Vorliegen und Aufhebung von Versetzungen

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.04.2012 - Aktenzeichen 4 TaBV 172/11

DRsp Nr. 2012/22377

Vorliegen und Aufhebung von Versetzungen

e Zuordnung zu einer neuen Führungskraft bewirkt auch ohne eine Änderung von Arbeitsort und Arbeitsinhalt eine spürbare Änderung des Arbeitsregimes, da die Führungskräfte Disziplinaraufgaben gegenüber den ihnen nachgeordneten Arbeitnehmern besitzen und deren Leistungen zu beurteilen haben, was wiederum für die Höhe der den Arbeitnehmern zustehenden Boni relevant ist; so dass es sich um – mitbestimmungspflichtige – Versetzungen handelt.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Mai vom 11. August 2011 20 BV 79/111 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 95; BetrVG § 99; BetrVG § 101;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über das Vorliegen und die Aufhebung von Versetzungen.