Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 7. November 2017 -
Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. November 2017, mit welchem der Antrag der Klägerin vom 28. Mai 2015 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten abgelehnt worden ist, ist unbegründet.
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