OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 01.04.2019
2 M 110/18
Normen:
AufenthG § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 1; AufenthG § 60a Abs. 2 S. 4; AsylG § 26a; AsylG § 34a;
Fundstellen:
ZAR 2020, 151
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 05.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 B 185/18

Vorliegen eines Ausschlussgrundes für die Erlaubnis einer Erwerbstätigkeit; Finaler Zusammenhang zwischen dem Einreiseentschluss und der Inanspruchnahme von AsylbLG-Leistungen; Erlass einer Abschiebungsandrohung statt einer Abschiebungsanordnung; Beabsichtigte Abschiebung in einen sicheren Drittstaat; Zeitpunkt der Beantragung einer zeitnah aufzunehmenden konkreten Berufsausbildung

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01.04.2019 - Aktenzeichen 2 M 110/18

DRsp Nr. 2019/8063

Vorliegen eines Ausschlussgrundes für die Erlaubnis einer Erwerbstätigkeit; Finaler Zusammenhang zwischen dem Einreiseentschluss und der Inanspruchnahme von AsylbLG-Leistungen; Erlass einer Abschiebungsandrohung statt einer Abschiebungsanordnung; Beabsichtigte Abschiebung in einen sicheren Drittstaat; Zeitpunkt der Beantragung einer zeitnah aufzunehmenden konkreten Berufsausbildung

1. Der Ausschlussgrund des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 AufenthG für die Erlaubnis einer Erwerbstätigkeit setzt voraus, dass ein finaler Zusammenhang zwischen dem Einreiseentschluss und der Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz besteht. Bei mehreren Motiven muss der Zweck der Inanspruchnahme von Sozialleistungen für den Einreiseentschluss von prägender Bedeutung sein.2. Bei einer Abschiebungsandrohung handelt es sich nicht um eine konkrete Maßnahme zur Aufenthaltsbeendigung i. S. des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG, selbst dann, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Abschiebungsandrohung statt einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG im Fall einer beabsichtigten Abschiebung in einen sicheren Drittstaat nach § 26a AsylG erlassen hat.