Die Klägerin hat mit Schreiben vom 16.07.2004 - Gerichtseingang 20.07.2004 - beantragt, unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Z. ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Im Termin vom 08.09.2004 ist der Klägerin aufgegeben worden, einen Beleg über die Vergütung im künftigen Arbeitsverhältnis einzureichen, woraufhin über den PKH-Antrag entschieden werden solle.
Mit Schreiben vom 14.09.2004 hat die Klägerin zum bereits vorgelegten Erklärungsformular und dem Bewilligungsbescheid der Agentur für Arbeit den Arbeitsvertrag ihres neuen Arbeitgebers vorgelegt, woraufhin das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 14.12.2004 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung zurückgewiesen hat, weil die Klägerin nicht ihren Nettolohn angegeben hat und sie keine Belege für die behaupteten Zahlungsverpflichtungen einreichte.
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