LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 20.01.2005
6 Ta 2/05
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 14.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1906/04

Vorlage von Belegen zum Antrag auf Prozesskostenhilfe im Beschwerdeverfahren

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.01.2005 - Aktenzeichen 6 Ta 2/05

DRsp Nr. 2005/9544

Vorlage von Belegen zum Antrag auf Prozesskostenhilfe im Beschwerdeverfahren

Legt die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren zulässigerweise noch ausreichende Belege für die behaupteten Belastungen vor, ist die beantragte Prozesskostenhilfe entsprechend zu berechnen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 4 ;

Gründe:

Die Klägerin hat mit Schreiben vom 16.07.2004 - Gerichtseingang 20.07.2004 - beantragt, unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Z. ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Im Termin vom 08.09.2004 ist der Klägerin aufgegeben worden, einen Beleg über die Vergütung im künftigen Arbeitsverhältnis einzureichen, woraufhin über den PKH-Antrag entschieden werden solle.

Mit Schreiben vom 14.09.2004 hat die Klägerin zum bereits vorgelegten Erklärungsformular und dem Bewilligungsbescheid der Agentur für Arbeit den Arbeitsvertrag ihres neuen Arbeitgebers vorgelegt, woraufhin das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 14.12.2004 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung zurückgewiesen hat, weil die Klägerin nicht ihren Nettolohn angegeben hat und sie keine Belege für die behaupteten Zahlungsverpflichtungen einreichte.