Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 23.09.2009, Az.: 7 Ga 36/08 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
I. Mit Beschluss vom 13.06.2008 wurde der Klägerin im Ausgangsverfahren Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe bewilligt, dass sie vorerst keine eigenen Beiträge zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hatte. Im Rahmen der turnusmäßigen Nachprüfung nach § 120 Abs. 4 ZPO legte die Klägerin eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit Datum vom 21.07.2009 vor, in welcher sie u. a. Wohnkosten und unter der Rubrik "Sonstige Zahlungsverpflichtungen" eine monatliche Ratenzahlung angab. Belege für diese Belastungen legte sie nicht vor. Durch gerichtliches Schreiben vom 29.07.2009 wurde die Klägerin aufgefordert, die genannten Belastungen durch geeignete Belege nachzuweisen. Sie wurde darauf hingewiesen, dass nur nachgewiesene Ausgaben berücksichtigt werden können. Eine Reaktion der Klägerin hierauf erfolgte nicht.
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