Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das am 16. Februar 2006 eingeleitete Klageverfahren auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses zu Recht zurückgewiesen, weil die nach § 117 Abs. 2 ZPO erforderliche Prozesskostenhilfeerklärung nebst entsprechender Belege während des Verfahrens, das durch Vergleich am 06. April 2006 abgeschlossen wurde, nicht vorgelegt wurde.
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