Für den Erlass bzw die Aufrechterhaltung einer einstweiligen Verfügung auf vertragsgemäße Beschäftigung nach Versetzung des Arbeitnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz ist dann kein Raum mehr, wenn der Arbeitnehmer jedenfalls im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung wieder vertragsgemäß beschäftigt wird.