Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die in Ziff. II des Bescheids der Antragsgegnerin vom 05.12.2019 enthaltene Androhung der Ersatzvornahme wird angeordnet.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt 5/6 und die Antragsgegnerin 1/6 der Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
I.
Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen ein arbeitsschutzrechtliches Beschäftigungsverbot.
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