OLG Dresden - Beschluss vom 10.04.2022
4 W 94/22
Normen:
ZPO § 567; ZPO § 569; BGB § 823; BGB § 1004; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 30.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 2851/21

Vorläufige Unterlassung von Äußerungen in einer BerichterstattungGlaubhaftmachung einer TatsachenbehauptungAnwaltliche Versicherung eines nicht am Rechtsstreit beteiligten RechtsanwaltsHinreichend sorgfältige Recherche für eine Verdachtsberichterstattung

OLG Dresden, Beschluss vom 10.04.2022 - Aktenzeichen 4 W 94/22

DRsp Nr. 2022/5525

Vorläufige Unterlassung von Äußerungen in einer Berichterstattung Glaubhaftmachung einer Tatsachenbehauptung Anwaltliche Versicherung eines nicht am Rechtsstreit beteiligten Rechtsanwalts Hinreichend sorgfältige Recherche für eine Verdachtsberichterstattung

1. Im einstweiligen Verfügungsverfahren reicht die Bezugnahme auf einen in einer anderen Publikation erschienen Artikel zur Glaubhaftmachung der darin enthaltenen Tatsachenbehauptungen nicht aus. 2. Ausreichend kann aber die anwaltliche Versicherung auch eines nicht am Rechtsstreit beteiligten Rechtsanwalts sein. 3. Eine hinreichend sorgfältige Recherche für eine Verdachtsberichterstattung liegt nicht vor, wenn diese allein auf Veröffentlichungen Dritter fußt. 4. Wird eine Äußerung von einem Presseorgan lediglich verbreitet, kann mit einem Unterlassungsantrag nicht das "Behaupten" untersagt werden.

I. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 30.12.2021 teilweise abgeändert und der Antragsgegnerin bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an der Geschäftsführung, auferlegt, es zu unterlassen, die nachfolgende Äußerung in Bezug auf den Antragsteller wörtlich oder sinngemäß zu verbreiten oder verbreiten zu lassen: