Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Osnabrück vom 29. März 2021 geändert.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorbehaltlich der Entscheidung in der Hauptsache dem Grunde nach verpflichtet, der Antragstellerin die für den Besuch der Tagesbildungsstätte „F.“, G., in der Zeit vom 17.2.2021 bis zum Ende des Schuljahres 2020/2021 entstandenen Fahrtkosten zu erstatten.
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