LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 27.07.2021
L 8 SO 79/21 B
Normen:
SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Osnabrück, vom 29.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SO 20/21 ER

Vorläufige Sicherstellung von Fahrten zu einer TagesbildungsstätteZuständigkeit für ein einheitliches RehabilitationsgeschehenBindungswirkung einer ZuständigkeitFahrtkosten im Zusammenhang mit einer bestandskräftig bewilligten Eingliederungshilfemaßnahme

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27.07.2021 - Aktenzeichen L 8 SO 79/21 B

DRsp Nr. 2022/14941

Vorläufige Sicherstellung von Fahrten zu einer Tagesbildungsstätte Zuständigkeit für ein einheitliches Rehabilitationsgeschehen Bindungswirkung einer Zuständigkeit Fahrtkosten im Zusammenhang mit einer bestandskräftig bewilligten Eingliederungshilfemaßnahme

1. Die nach § 14 SGB IX begründete Zuständigkeit für ein einheitliches Rehabilitationsgeschehen ist für die beteiligten Rehabilitationsträger bindend.2. Bei Durchführung einer bestandskräftig bewilligten Eingliederungshilfemaßnahme sind auch notwendigerweise entstehende Fahrkosten als deren Bestandteil zu übernehmen (Anschluss an BSG v. 27.02.2020 - B 8 SO 18/18 R - juris Rn. 12). Dies gilt auch bei einer bestandskräftigen Bewilligung eines sachlich unzuständigen Rehabilitationsträgers.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Osnabrück vom 29. März 2021 geändert.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorbehaltlich der Entscheidung in der Hauptsache dem Grunde nach verpflichtet, der Antragstellerin die für den Besuch der Tagesbildungsstätte „F.“, G., in der Zeit vom 17.2.2021 bis zum Ende des Schuljahres 2020/2021 entstandenen Fahrtkosten zu erstatten.