LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 03.05.2021
L 8 SO 47/21 B
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGB XII § 27b;
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, vom 25.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 32 SO 21/21 ER

Vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Hilfe zur stationären PflegeWechselbeziehung zwischen Anordnungsanspruch und AnordnungsgrundGlaubhaftmachung einer besonderen Eilbedürftigkeit

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 03.05.2021 - Aktenzeichen L 8 SO 47/21 B

DRsp Nr. 2021/9340

Vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Hilfe zur stationären Pflege Wechselbeziehung zwischen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund Glaubhaftmachung einer besonderen Eilbedürftigkeit

Im Rahmen der vorrangigen Selbsthilfe (§ 2 Abs 1 SGB XII) besteht keine „Obliegenheit“ zur Stellung eines Antrags auf Eingliederungshilfe. Ein die Menschenwürde nach Art 1 Abs 1 GG und Art 1 Satz 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK; BGBl. II 2008, 1419) wahrendes Recht der Eingliederungshilfe, das die Autonomie, Eigenverantwortung und Selbstbestimmung behinderter Menschen anerkennt, hat auch die individuelle Entscheidung zu achten und zu respektieren, auf Hilfe zu verzichten. Eine Mitwirkungspflicht, durch die Inanspruchnahme von Eingliederungshilfe eine "Besserung" des Betroffenen zu erreichen, verfolgt kein legitimes Ziel; es gibt keine "Vernunfthoheit" staatlicher Organe über die Grundrechtsberechtigten (vgl. BVerfG, Urteil vom 5.11.2019 - 1 BvL 7/16).

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Braunschweig vom 25. März 2021, durch den der Eilantrag des Antragstellers abgelehnt worden ist, geändert.