LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 28.04.2021
L 18 AL 35/21 B ER
Normen:
SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 19.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 120 AL 271/21 ER

Vorläufige Gewährung von Leistungen aus einem BildungsgutscheinZeitliche Befristung der Geltungsdauer eines BildungsgutscheinsBegriff der unbilligen Härte

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.04.2021 - Aktenzeichen L 18 AL 35/21 B ER

DRsp Nr. 2022/14638

Vorläufige Gewährung von Leistungen aus einem Bildungsgutschein Zeitliche Befristung der Geltungsdauer eines Bildungsgutscheins Begriff der unbilligen Härte

Tenor

Die Beschwerden des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Berlin vom 19. März 2021 und 13. April 2021 werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 193;

Gründe

Die Beschwerden des Antragstellers sind nicht begründet.