LAG Köln - Beschluss vom 20.08.2013
4 Ta 240/13
Normen:
ZPO § 707 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 26.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 4864/13

Vorläufige Einstellung der ZwangsvollstreckungErhebung einer VollstreckungsgegenklageZuständigkeit Prozessgericht

LAG Köln, Beschluss vom 20.08.2013 - Aktenzeichen 4 Ta 240/13

DRsp Nr. 2013/19925

Vorläufige Einstellung der ZwangsvollstreckungErhebung einer VollstreckungsgegenklageZuständigkeit Prozessgericht

Gegen eine Entscheidung nach § 769 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde nicht statthaft.

Tenor

1

Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 12.07.2013 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 26.06.2013 - 12 Ca 4864/13 - wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

2

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf

Normenkette:

ZPO § 707 Abs. 2;

Gründe

1 Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, weil sie nach § 769 ZPO nicht statthaft ist. Nach dieser Vorschrift ist die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Erhebung einer Vollstreckungsgegenklage grundsätzlich nur durch das Prozessgericht möglich. Eine sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Prozessgerichts ist analog § 707 Abs. 2 S. 2 ZPO ausgeschlossen (vgl. BGH 21.04.2004 XII ZB 279/03; LAG Rheinland-Pfalz 27.11.2007 - 10 Ta 264/07; LAG Mainz 23.09.2005 - 5 Ta 187/05; LAG Köln - 10.07.2013 - 6 Ta 184/13 sowie z. B. Zöller/Herget 29. Auflage § 769 Rn. 13 mit weiteren Nachweisen).