Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 12.07.2013 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 26.06.2013 -
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf
1 Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, weil sie nach § 769 ZPO nicht statthaft ist. Nach dieser Vorschrift ist die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Erhebung einer Vollstreckungsgegenklage grundsätzlich nur durch das Prozessgericht möglich. Eine sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Prozessgerichts ist analog § 707 Abs. 2 S. 2 ZPO ausgeschlossen (vgl. BGH 21.04.2004
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