LAG Düsseldorf - Urteil vom 12.10.2010
16 Sa 804/10
Normen:
SGB III § 367 Abs. 1; SGB IV § 71a Abs. 1; SGB IV § 71a Abs. 2; SGB IV § 77a S. 2; SGB IV § 110 Abs. 4; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7;
Fundstellen:
AuR 2011, 36
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 27.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 607/10

Vorhandensein von Haushaltsmitteln als Wirksamkeitsvoraussetzung für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses; Sachliches Bepackungsverbot

LAG Düsseldorf, Urteil vom 12.10.2010 - Aktenzeichen 16 Sa 804/10

DRsp Nr. 2010/22144

Vorhandensein von Haushaltsmitteln als Wirksamkeitsvoraussetzung für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses; "Sachliches Bepackungsverbot"

1. Zur Wirksamkeit einer Befristung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG ist es erforderlich, dass sich der haushaltsrechtlichen Regelung entnehmen lässt, dass die Haushaltsmittel für die Beschäftigung mit einer Aufgabe von vorübergehender Dauer bereit gestellt werden. Dabei muss die Zweckbestimmung eine Prüfung anhand objektiver Umstände ermöglichen, ob die Beschäftigung nicht in Wahrheit zur Deckung eines ständigen und dauerhaften Bedarfs erfolgt (im Anschluss an BAG vom 17.03.2010 - 7 AZR 843/08, NJW 2010, 2536). 2. Diese aus dem europäischen Recht abgeleitete Anforderung an eine haushaltsrechtliche Bestimmung ist mit deutschem Haushaltsrecht vereinbar. Sie verstößt nicht gegen das sog. "sachliche Bepackungsverbot" des Art. 110 Abs. 4 Satz 1 GG.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 27.05.2010 - 3 Ca 607/10 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Weiterbeschäftigung der Klägerin zu den bisherigen arbeitsvertraglichen Bedingungen als Beschäftigte in der Tätigkeitsebene V erfolgt.

2.

Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 367 Abs. 1; SGB IV § 71a Abs. 1; SGB IV § 71a Abs. 2;