LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.08.2010
15 Sa 2600/09
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 Nr. 6; TzBfG § 14 Abs. 2 S. 1; TzBfG § 14 Abs. 2 S. 2; BGB § 309 Nr. 7; BGB § 670;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 18.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 31 Ca 20775/08

Vorgezogener Beginn des Arbeitsverhältnisses bei aufschiebend bedingter Befristung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.08.2010 - Aktenzeichen 15 Sa 2600/09

DRsp Nr. 2010/18596

Vorgezogener Beginn des Arbeitsverhältnisses bei aufschiebend bedingter Befristung

1. Schließen die Arbeitsvertragsparteien aufschiebend bedingt einen befristeten Arbeitsvertrag, kommt ein Vorarbeitsverhältnis i. S. v. § 14 II 2 TzBfG nicht zustande, wenn die Parteien vor Bedingungseintritt das Arbeitsverhältnis in Gang setzen. Darin liegt ein Vorziehen des Beginns des Arbeitsverhältnisses, nicht die Begründung eines eigenständigen Arbeitsverhältnisses. 2. Es kann offen bleiben, ob die im Arbeitsrecht üblichen Ausschlussklauseln wirksam sind (BAG vom 25.05.2005 - 5 AZR 572/04 - NJW 2005, 3305, 3306) oder ob solche Klauseln gegen § 309 Nr. 7 BGB verstoßen (BGH vom 15.11.2006 - VIII ZR 3/06 - NJW 2007, 674 Rn. 23).

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 18.09.2009 - 31 Ca 20775/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird für die Klägerin insofern zugelassen, soweit der Befristungsantrag abgewiesen wurde.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 Nr. 6; TzBfG § 14 Abs. 2 S. 1; TzBfG § 14 Abs. 2 S. 2; BGB § 309 Nr. 7; BGB § 670;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Auflösung ihres Arbeitsvertrages und einer Befristung zum 31. Dezember 2008 und über eine mögliche Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Ausbildungskosten als Co-Pilotin.