I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 18.09.2009 -
II. Die Revision wird für die Klägerin insofern zugelassen, soweit der Befristungsantrag abgewiesen wurde.
Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Auflösung ihres Arbeitsvertrages und einer Befristung zum 31. Dezember 2008 und über eine mögliche Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Ausbildungskosten als Co-Pilotin.
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