BAG - Urteil vom 23.01.2001
3 AZR 562/99
Normen:
BetrAVG §§ 6 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BAGReport 2002, 49
DB 2002, 1168
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 15.01.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 340/98
LAG Hamburg, vom 02.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 10/99

Vorgezogene Betriebsrente eines vorzeitig Ausgeschiedenen - Gleichbehandlung in der betrieblichen Altersversorgung - Auslegung einer Versorgungsordnung

BAG, Urteil vom 23.01.2001 - Aktenzeichen 3 AZR 562/99

DRsp Nr. 2002/3452

Vorgezogene Betriebsrente eines vorzeitig Ausgeschiedenen - Gleichbehandlung in der betrieblichen Altersversorgung - Auslegung einer Versorgungsordnung

Orientierungssätze: 1. Mit der festen Altersgrenze wird in der betrieblichen Altersversorgung die Altersgrenze bezeichnet, bis zu der ein Arbeitnehmer nach der Vorstellung der Arbeitsvertragsparteien längstens einer Erwerbstätigkeit nachgehen soll. Eine andere feste Altersgrenze iSv. § 2 Abs. 1 2. Halbs. BetrAVG ist nur dann vereinbart, wenn die Versorgungsordnung vorsieht, daß der Arbeitnehmer zu einem bestimmten Zeitpunkt vor Vollendung seines 65. Lebensjahres mit einer ungekürzten Betriebsrente in den Ruhestand treten soll (im Anschluß an BAG 22. Februar 1983 - 3 AZR 546/80 - BAGE 41, 414, 418). 2. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet einen Arbeitgeber nicht, eine besonders günstige Anspruchsberechnung für Arbeitnehmer, die vorgezogen Betriebsrente in Anspruch nehmen, nachdem sie bis zu diesem Zeitpunkt betriebstreu geblieben sind, auch anteilig an Arbeitnehmer weiterzugeben, die vorzeitig aus dem Betrieb ausgeschieden sind und dann vorgezogen Betriebsrente in Anspruch nehmen. Für eine solche Ungleichbehandlung gibt es sachliche Gründe.