LAG Hamm - Urteil vom 14.02.2013
11 Sa 1168/12
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7;
Fundstellen:
EzA-SD 2013, 3
Vorinstanzen:
ArbG Münster, vom 05.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1812/11

Vorgeschobener Befristungsgrund der Vertretung bei Mehrarbeit einer Diplom-Sozialarbeiterin im Sozialdienst einer JustizvollzugsanstaltMissbräuchliche Ausnutzung der Sachgrundbefristung bei langjähriger Beschäftigung einer Vertretungskraft

LAG Hamm, Urteil vom 14.02.2013 - Aktenzeichen 11 Sa 1168/12

DRsp Nr. 2013/7033

Vorgeschobener Befristungsgrund der Vertretung bei Mehrarbeit einer Diplom-Sozialarbeiterin im Sozialdienst einer Justizvollzugsanstalt Missbräuchliche Ausnutzung der Sachgrundbefristung bei langjähriger Beschäftigung einer Vertretungskraft

Unwirksame Befristung im öffentlichen Dienst: - wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG [Vertetungsdeputat von 19 Stunden und 55 Minuten bei einer Stellenvakanz von nur 30 % einer Beamtentätigkeit]- wegen institutionellen Rechtsmissbrauchs im Sinne von BAG 19.07.2012 - 7 AZR 443/09 - (Nachfolgeentscheidung zu EuGH 26.01.2012 - C-586/10 - "Kücük")[Befristungskette über 9 Jahre und knapp einen Monat / 12 Verlängerungsverträge]

1. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn die Arbeitnehmerin zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers (oder auch eines Beamten) beschäftigt wird; Teil des Sachgrundes ist eine Prognose des Arbeitgebers über den voraussichtlichen Wegfall des Vertretungsbedarfs durch Rückkehr des zu vertretenden Mitarbeiters.