BAG - EuGH-Vorlage vom 17.03.2016
8 AZR 501/14 (A)
Normen:
EGRL 78/2000 Art. 4 Abs. 2; AEUV Art. 17; EUGrdRCh Art. 21 Abs. 1; GG Art. 4 Abs. 1; GG Art. 4 Abs. 2; GG Art. 140; WRV Art. 137 Abs. 3; AGG § 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 28.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 157/14 4 Sa 238/14
ArbG Berlin, vom 18.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 54 Ca 6322/13

Vorgabe einer bestimmten Religion als gerechtfertigte berufliche Anforderung für eine bestimmte TätigkeitAnwendbarkeit nationalen Rechts bei unterschiedlicher Behandlung wegen der Religion bei der Beschäftigung durch Religionsgemeinschaften

BAG, EuGH-Vorlage vom 17.03.2016 - Aktenzeichen 8 AZR 501/14 (A)

DRsp Nr. 2017/10594

Vorgabe einer bestimmten Religion als gerechtfertigte berufliche Anforderung für eine bestimmte Tätigkeit Anwendbarkeit nationalen Rechts bei unterschiedlicher Behandlung wegen der Religion bei der Beschäftigung durch Religionsgemeinschaften

Der Senat legt dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV die folgenden Fragen vor: 1. Ist Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG dahin auszulegen, dass ein Arbeitgeber, wie der Beklagte des vorliegenden Falles, - bzw. die Kirche für ihn - verbindlich selbst bestimmen kann, ob eine bestimmte Religion eines Bewerbers nach der Art der Tätigkeit oder der Umstände ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts seines/ihres Ethos darstellt? 2. Sofern die erste Frage verneint wird: Muss eine Bestimmung des nationalen Rechts - wie hier § 9 Abs. 1 Alt. 1 AGG -, wonach eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion bei der Beschäftigung durch Religionsgemeinschaften und die ihnen zugeordneten Einrichtungen auch zulässig ist, wenn eine bestimmte Religion unter Beachtung des Selbstverständnisses dieser Religionsgemeinschaft im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt, in einem Rechtsstreit wie hier unangewendet bleiben? 3. Sofern die erste Frage verneint wird, zudem: